Satzung
Wir sind eine ganzheitliche und gemeinwohlorientierte Organisation, die die kulturellen Werte der europäischen Stadt in den Mittelpunkt stellt. Der Hauptsitz liegt in Aachen und damit im Zentrum der europäischen Kulturgeschichte. Unser Fokus richtet sich auf die europäische Stadt, um unserem Hauptanliegen – der Entwicklung von inspirierenden Innovationen für die städtische Bürgerschaft und tragfähigen Visionen für die zukünftige Stadtentwicklung – zu entwickeln und in Kooperation mit anderen Akteuren zu fördern.
- § 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen „Institut für die Europäische Stadt“.
1.2 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Aachen.
- § 2 Geschäftsjahr
2.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - § 3 Zweck des Vereins
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Wissens um die Geschichte und das kulturelle Erbe, sowie der zukünftigen Gestaltungskompetenz der Akteure in der Europäischen Stadt.
Die Krise der Stadt sehen wir als Chance für eine zukunftsweisende Stadtentwicklung nach den 17 Zielen der Nachhaltigkeit (Sustainable Development Goals, SDG).
Der Verein fördert und entwickelt mit einem interdisziplinären Team innovative Projekte für die Stadt im Wandel, unter anderem im Rahmen der „Citizen-Science“-Bewegung.
3.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch (gemäß AO §52)
Abs. 2.1 die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Forschungsarbeiten wie Durchführung wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen;
Abs. 2.7 die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie Nachwuchsförderung;
Abs. 2.5 die Förderung von Kunst und Kultur insbesondere durch das Bewusstsein für die europäische Stadt;
Abs. 2.13 die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
Abs. 2.25 die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, öffentliche Veranstaltungen und Formate zum Bürgerengagement und Partizipation
Sowie auf Organisationsebene durch Kooperationsprojekte, Dienstleistungen wie Monitoring und Evaluation, Beratungstätigkeiten, Öffentlichkeitsarbeit wie Autorentätigkeiten und redaktionelle Aufgaben.
- § 4 Selbstlose Tätigkeit und Mittelverwendung
4.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- § 5 Mitgliedschaft
- 5.1 Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Die Zahl der aktiven Mitglieder wird auf 50 beschränkt.
- 5.2 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- 5.3 Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- 5.4 Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen oder Gesellschaften, die die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne aktiv die Vereinstätigkeit auszuüben.
- 5.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- 5.6 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- 5.7 Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
- § 6 Beiträge
6.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung. In besonderen Fällen können Mitglieder beitragsfrei gestellt werden.
- § 7 Organe des Vereins
7.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
- § 8 Mitgliederversammlung
- 8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- 8.2 Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- 8.3 Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- 8.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
- 8.5 Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per E-Mail beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- 8.6 Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- 8.7 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- 8.8 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
- 8.9 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
- 8.10 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- 8.11 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- 8.12 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- 8.13 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- § 9 Vorstand
- 9.1 Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus vier Personen und ggf. Beisitzern. Die Aufgaben des Vorstands regelt die Geschäftsordnung.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zusammen nach außen vertretungsberechtigt und können nur gemeinsam agieren.
- 9.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
- 9.3 Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- 9.4 Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- 9.5 Regelungen zur Aufwandsentschädigung im Rahmen von übertragenen Aufgaben und nachgewiesenen Auslagen werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
§ 10 Beirat
- 10.1 Der Beirat berät den Vorstand. Er setzt sich aus Expertinnen/Experten zu relevanten Fachrichtungen im Kontext der europäischen Stadt zusammen. Bürger / Zivilgesellschaft der Stadt zählen explizit auch als Experten.
- 10.2 Der Beirat wird vom Vorstand einberufen.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Datenschutz
Den Datenschutz regelt eine gesonderte Datenschutzrichtlinie.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Carl Richard Montag Förderstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte erstgenannter nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aachen, die es zum Zwecke der Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements zu verwenden hat.
Ort, Datum
Aachen, den 12.03.2020